Kolumne: Kann denn Cosplay Sünde sein?

Wenn ich in ein Cosplay eines Manga-Charakters schlüpfe, gehöre ich dann rechtlich dem Manga-zeichner? Eine tolle Frage, mit einer jedoch einfachen Antwort: Nein! Aber halt; wie ist das denn wirklich mit Urheberrecht und Cosplay? Betrachtet man Cosplay einmal aus einem etwas anderen Blickwinkel so fällt auf, dass es sich bei fast allen Charakteren um urheberrechtlich geschützte Figuren handelt, die sich jemand anderes ausgedacht hat. Ist es demnach also eigentlich Verboten sich als Anime- oder Mangaheld zu verkleiden?

Immer wenn es um uhreberrechtlich geschütztes Eigentum von anderen Personen geht kommt in Deutschland das so genannte Urheberrechtsgesetz, auch kurz UrhG, zum Einsatz. Dieses besagt, dass ein Künstler oder Urheber das Recht an seinem Werk besitzt und eine unerlaubte Weiterverbreitung oder Nutzung verbieten darf. Hierauf stützen sich zum Beispiel Medienunternehmen, deren Filme oder Musik im Internet illegal verbreitet werden. Wie fast jeder bestimmt schon einmal gehört hat, kommt es dabei oft zu Abmahnungen und hohen Schadensersatzforderungen. Wenn es sich bei Mangas und Animes also eindeutig um Urheberrechtlich geschütztes Material handelt, darf man überhaupt Cosplays nach dem Vorbild von geschützten Charakteren anfertigen ohne dabei das Urheberrecht zu verletzen?

Speziell in diesem Fall greift Paragraph drei des UrhG. Dieser besagt:  >>Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. << Aber wie ist dieser Abschnitt nun zu verstehen? Es bedeutet, dass wenn jemand ein Kunstwerk eines anderen Künstlers nimmt und daraus ein neues Kunstwerk macht dieses dann nicht als geistiges Eigentum dem ursprünglichen Künstler zuzuordnen ist.

Das heißt, auch wenn es sich bei Anime- oder Mangacharakteren um urheberrechtlich geschützte Zeichnungen oder Animationen handelt, ist das Nähen eines Kostümes eine Bearbeitung die eine eigene Schöpfung des Cosplayers darstellt. Er oder Sie erschafft aus einer zweidimensionalen Zeichnung ein dreidimensionales Kleidungsstück welches ein eigenes Kunstwerk ist. So muss man keine Angst haben, dass man mit dem Nähen von Cosplays nach Manga- und Animevorlagen das UrhG verletzt.

Anders sieht es jedoch bei dem Herstellen von Cosplays nach dem Vorbild bereits existierender Kostüme aus Musical- oder Theateraufführungen aus. Kostüme nach Gijinka-Vorbild, bei denen ein nicht menschliches Objekt oder ein nicht menschlicher Charakter in menschliche Form übertragen wird, sind zum Beispiel oft als Kostüm im Original vorhanden. Erstellt man ein Kostüm nach einem solchen bereits existierenden Vorbild, so handelt es hierbei jedoch um ein Plagiat.

Für den Privatgebrauch und als Hobby sind diese jedoch nicht weiter verwerflich. In den meisten Fällen führt erst eine vorsätzliche kommerzielle Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Eigentum zu einem Eingreifen der Rechteinhaber. Cosplay ist für viele Verlagshäuser, genau wie Fanfictions und Doujinshi, ein Ausdruck einer gesunden Fankultur und zeigt ihnen, dass ihre Formate oder Produkte beim Publikum gut ankommen.

Solange sich Cosplay auf den gelegentlichen privaten Bereich und keine kommerzielle Verwendung beschränkt, ist es für Rechteinhaber ohnehin schwierig gegen etwaige Verstöße vorzugehen. Wer jedoch den kommerziellen Umgang, wie zum Beispiel das gewerbliche Verkaufen von Kostümen plant sollte sich vorher gründlich über eventuelle Ansprüche von Dritten erkundigen.

Da es in der Cosplayszene ohnehin oft zu Fragen bezüglich Urheberrechten an Fotos, Texten oder Videos kommt können wir es allen nur ans Herz legen sich vor dem Verbreiten von Inhalten, insbesondere im Internet, vorher gründlich über die Rechtslage zu informieren. Anlaufstellen hierfür sind in Deutschland die Bundeszentrale für politische Bildung oder verschiedene Medienanwälte und Plattformen.

Vielen Dank an Herren Jens O. Belle von Art Lawyer für seine freundliche Unterstützung.

Weiterführende Links:

http://www.art-lawyer.de/fileadmin/pdf/mod_press/Fragenkatalog_Cosplayer_usw._22.01.2010_JB.pdf
http://www.bpb.de
http://www.bpb.de/system/files/pdf/0GKFWO.pdf
http://www.irights.info

Achtung: Bei diesem Artikel handelt es sich um keinen juristischen sondern einen journalistischen Fachtext. Weder der Autor noch der Herausgeber übernehmen jedwede Haftung. Bei Unklarheiten oder Fragen bezüglich juristischer Themen sollte im Zweifelsfalle immer ein Anwalt hinzugezogen werden.

Cosplayerin Titelbild: [MAOlicious]

Autor: Vincent Freudenreich

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